Schallschutznachweise
Die Anforderungen an den baulichen Schallschutz sind in der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ geregelt. Die Norm zählt zu den sogenannten „eingeführten technischen Baubedingungen“. Ihre Einhaltung ist damit eine Forderung der Bauordnung. Sie stellt insbesondere Anforderungen an trennende Bauteile bei Gebäuden mit mehr als einer Nutzungseinheit und an Außenbauteile bei Gebäuden an lauten Standorten. Darüber hinaus gibt es Anforderungen bei „besonders lauten“ Räumen und für Armaturen und Geräte der Wasserinstallation.
Anlass der Ausstellung
Gemäß § 66 der Sächsischen Bauordnung ist die Einhaltung der Anforderungen an den Schall- und Erschütterungsschutz nachzuweisen. Der Nachweis ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens den Bauaufsichtsbehörden spätestens zu Beginn der Bauarbeiten vorzulegen und wird mit Erteilung der Baugenehmigung gefordert.
Werden im Rahmen von Umbauarbeiten Bauteile, an die die DIN 4109 Anforde-rungen stellt, verändert oder neu eingebaut ist ebenfalls die Einhaltung des Schallschutzes zu beachten.
Benötigte Unterlagen
- Grundrisse mit Angabe der Raumnutzungen
- Bauteilaufbauten der Außenwände, trennender Bauteile zwischen fremden Nutzungseinheiten
- Lageplan
- Bei Nachweisen zu lauten Standorten Angaben zum maßgeblichen Außenlärmpegel (z.B. aus dem zugehörigen Bebauungsplan) oder Lageplan mit Angaben zur Lärmquelle (Kfz-Belegung, Anzahl der Züge)