Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes
Seit der EnEV 2007 ist der Nachweis im Wohnungsbau bzw. Nichtwohnungsbau nach der DIN 4108-2 Abschnitt 8 zu führen. Ziel ist es eine hohe Erwärmung der Aufenthalts-räume infolge sommerlicher Wärmeentwicklung im Sommer sowie die Notwendigkeit einer Kühlung zu vermeiden.
Gefordert wird der Nachweis nach:
§ 3 Abs. 4 EnEV
Zu errichtende Wohngebäude sind so auszuführen, dass die Anforderungen an den Sommerlichen Wärmeschutz nach Anlage 1 Nummer 3 eingehalten werden
§ 4 Abs. 4 EnEV
Zu errichtende Nichtwohngebäude sind so auszuführen, dass die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach Anlage 2 Nummer 4 eingehalten werden
§ 9 Abs. 4 Erweiterungen
Ist die hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche größer als 50 m², sind außerdem die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz einzuhalten.
Prinzip des Nachweises:
Der Nachweis ist für sogenannte „kritische“ Räume zu führen. Dies sind Räume mit mehr als 10 % grundflächenbezogenem Fensterflächenanteil. Bei Räumen nach Norden gilt ein Fensterflächenanteil größer 15 % als kritisch. Ist die Fensterneigung kleiner 60° (Dachräume) ist der Nachweis für alle Räume größer 7% Fenster-flächenanteil zu führen.
Es ist nachzuweisen, dass der vorhandene Sonneneintragskennwert kleiner als der zulässige Sonneneintragskennwert ist.
Dabei ergibt sich der vorhandene Sonneneintragskennwert aus der Summe der Fensterflächen mal dem g-Wert der Verglasung mal dem Abminderungsfaktor für die Sonnenschutzeinrichtung durch die Grundfläche des Raumes. In den zulässigen Sonneneintragskennwert fließen der Standort, die Bauart (leicht, mittel, schwer), eine Nachtlüftung sowie die Fensterneigung und Orientierung ein.
Benötigte Unterlagen:
- Grundrisse, Ansichten mit Öffnungsgrößen
- Angaben zur Orientierung des Gebäudes (Lageplan)
- Angaben zu den Bauteilaufbauten der „kritischen“ Räume zur Ermittlung der Bauweise