Wärmeschutznachweise

Allgemeines

Wärmeschutznachweise werden idealerweise nach abschließender Festlegung der Gebäudekubatur aufgestellt und fließen mit der Dimensionierung der betreffenden Bauteile in die Entwurfsplanung ein. Sie werden für Neubauten nach dem Referenzgebäudeverfahren aufgestellt. D.h. das geplante Gebäude wird im Hintergrund mit den Parametern des Referenzgebäudes berechnet. Diese legen die Anforderungen an die Bauteile und die Haustechnik fest und ergeben die einzuhaltenden Grenzwerte. Das auszuführende Gebäude darf vom Referenz-gebäude abweichen, muss aber so konfiguriert werden, dass die ermittelten Grenzwerte des Referenzgebäudes eingehalten werden. Mit den Wärmeschutznach-weisen erhalten Sie somit die Bauteilanforderungen und bei Neubauten zusätzlich die Parameter zur Haustechnik zu denen ihr geplantes Gebäude die Energie Einspar Verordnung einhält.  Der Nachweis muss deshalb zu Beginn der Bauarbeiten bei dem zuständigen Bauaufsichtsamt vorliegen.

 

Wärmeschutznachweis Neubau Wohngebäude

Die Anforderungen für Wohngebäude sind in § 3 EnEV geregelt.

Es ist nachzuweisen, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasser-Bereitung, Lüftung und Kühlung des geplanten Gebäudes den Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes gleicher Geometrie nicht überschreitet.

Weiterhin dürfen die Werte für den spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen, Transmissionswärmeverlust nicht überschritten werden. 

Dies sind 0,4 W/m²K für freistehende Wohngebäude bis zu einer Nutzfläche von 350 m², 0,5 W/m²K für freistehende Wohngebäude mit einer Nutzfläche größer  350 m², 0,45 W/m²K für einseitig angebaute Wohngebäude, sowie 0,65 W/m²K für alle anderen Wohngebäude und Erweiterungen und Ausbauten von Wohngebäuden.

Benötigte Unterlagen:

  • Grundrisse, Ansichten Schnitte mit Bauteildimensionierungen, Öffnungsgrößen
  • Angaben zu den Bauteilaufbauten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche
  • Angaben zur Heizung (Art, Vorlauftemperatur, Regelung)
  • Angaben zur Orientierung des Gebäudes (Lageplan)

 

Wärmeschutznachweis Neubau Nichtwohngebäude

Die Anforderungen an Nichtwohngebäude sind in  § 4 EnEV geregelt.

Es ist nachzuweisen, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasser-Bereitung, Lüftung und Kühlung des geplanten Gebäudes den Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes gleicher Geometrie nicht überschreitet.

Die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertra-genden Umfassungsfläche dürfen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten (Anlage 2, Tabelle 2 EnEV)

Benötigte Unterlagen

 

  • Unterlagen wie Nachweis Wohngebäude

Darüber hinaus:

  • Angaben zur Beleuchtung
  • Detaillierte Angaben zur Haustechnik (Übernahme vom Fachplaner)
  • Nettogrundflächen

 

Erweiterung von Gebäuden einschließlich Erneuerung der Heizung

Die Aufstellung des Wärmeschutznachweis erfolgt nach den Anforderungen der §§ 3 und 4 EnEV. Es müssen also, wie bei einem Neubau, Gebäudekubatur und Haustechnik eingegeben werden. Es gelten die Anforderungen an Neubauten!

Erweiterung von Gebäuden ohne Erneuerung der Heizung

Bei der Erweiterung und dem Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume, für die kein Wärmeerzeuger eingebaut wird, sind die betroffenen Außenbauteile so auszuführen, dass die Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Bauteile die in Anlage 3 festgelegten Höchstwerte nicht überschreiten.

In diesen Fällen ist ein Bauteilnachweis erforderlich. D.h. es erfolgt eine Berechnung des U-Wertes des jeweiligen Bauteils. Dieser wird dem für den Bauteiltyp geltenden Grenzwert der Anlage 3 gegenübergestellt.

  • Benötigt werden die jeweiligen Bauteilaufbauten.

Änderung/Neueinbau von Bauteilen-Bauteilnachweis

Werden mehr als 10 % der gesamten jeweiligen Bauteilfläche (z. B. des Daches, der Außenwände, der Fenster) von Außenbauteilen geändert (z.B. neuer Putz, neues Dach), sind die Änderungen so auszuführen, dass die Wärmedurchgangskoeffizien-ten der betroffenen Flächen die für solche Bauteile in Anlage 3 festgelegten Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschreiten.

Der Nachweis erfolgt wie vor als Bauteilnachweis.